FAQ
FREQUENTLY ASKED QUESTIONS
Ja, bis auf Geldstrafen und Unterhaltsverpflichtungen.
Sie müssen 3 Monate und 1 Tag einen Wohnsitz im Gerichtsbezirk haben, bevor das Verfahren beantragt werden kann.
Ja, der Insolvenzverwalter muss nur darüber informiert werden, dass Sie eine neue Adresse haben. Das Verfahren wird in England zu Ende geführt.
In der Regel wird das Verfahren am selben Tag eröffnet.
Maximal 12 Monate, die Restschuldbefreiung kann aber auch schon früher erteilt werden, frühestens nach 7 Monaten.
Auch diese Verbindlichkeiten sind durch die Restschuldbefreiung erledigt.
Selbstverständlich, durch den EUGH und den BGH wurde die Anerkenntnis bestätigt (BGH vom 18.September 2001 AZ IX ZB 51/00 bzw. der Verordnung des Rates der Europäischen Union Nr. 1346/2000 werden die Wirkungen der Auslandsinsolvenz in der gesamten EU anerkannt. Der Generalanwalt am EuGH hat sich mit Anträgen vom 6.9.05 für die Zuständigkeit des Antragsgerichtes ausgesprochen. Selbstverständlich gilt das auch für Schulden in allen anderen EU-Ländern. Es ist also völlig legal, wenn jemand seinen Insolvenzantrag dort einreicht, wo es für ihn am günstigsten ist. Vorausgesetzt er hat im betreffendem Land seinen Wohnsitz. Grundsätzlich ist jedes Auslandsinsolvenzverfahren in Deutschland anerkannt, sofern die Zuständigkeit des ausl. Gerichtes gegeben ist, §343 Insolvenzverordnung (InsO)
Bei Verfahrenseröffnung den Eröffnungsbeschluss und am Ende die Restschuldbefreiung.